Rechtsfragen: UrheberRecht; Mängelbeseitigung bei Schneiderei – wieviele Nachbesserungsversuche ?

18. Nov. 2016

Urheberrecht bei Applikationen?

Immer wieder sieht man tolle Shirts mit den aus Film und Fernsehen bekannten Figuren, die Mütter liebevoll ihren Kindern aufappliziert haben und fragt sich, ob die nach dem Recht zur Verwertung gefragt haben oder unter Umständen eine böse Überraschung erleben könnten. Auch selber steht man – als für diese Fragen sensibilisierter Mensch, wie ich, als Juristin, vor der Frage: kann ich dieses Bild verwenden oder unterliegt es dem Urheberrechtsschutz. Tantejana hat sich ausführlich damit auseinander gesetzt und einen sehr hilfreichen Artikel dazu geschrieben:

 

ZENSIERT – Zum Urheberrecht bei Applikationen

16.Nov. 2015

Mängelbeseitigung bei Schneiderei – wieviele Nachbesserungsversuche ?

Der Karnevalsverein lässt seine Kostüme für die Garde in der Schneiderei nähen oder die Dame eine Maßanfertigung nach ihren Vorstellungen. Bei der Anprobe ist der Schreck groß: Das Kleidungsstück ist zu eng, zu weit, zu lang oder kurz und schlimmstenfalls muss es nochmals neu zugeschnitten werden. Hier hält sich die Meinung hartnäckig, wenn Kostüme oder Bekleidung in einer Schneiderei genäht wurden, habe der Kunde 2 Nachbesserungsversuche und könnte dann eine andere Schneiderei auf Kosten der ersten mit der Nachbesserung beauftragen, der vereinbarte Lohn also gemindert werden.

Das ist nicht der Fall, weil ja für den Kunden extra etwas nach seinen Wünschen gefertigt wurde. Hier handelt es sich um einen sogenannten „Werkvertrag“, also die Neuerstellung der Kleidungsstücke und nicht nur um einen „Kaufvertrag“ bei dem ein schon vorher fertiggestelltes Kleidungsstück mangelhaft geliefert wurde. Es reicht daher nicht aus, dass dem Schneider 2 Nachbesserungsversuche gegeben und die Näharbeiten dann anderweitig nachgebessert werden. Wann und nach wieviel Bemühung die Nachbesserungsversuche des Schneiders als fehlgeschlagen anzusehen sind, hängt sehr vom Einzelfall ab und kann u.U. nur durch einen Gutachter festgestellt werden, ob  die Kostüme noch nachbesserbar sind oder jegliche Versuche fehlgeschlagen sind, so dass der Kunde einen Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die ein anderer Schneider für die Fertigstellung berechnet oder ob der Kunde den Rechnungsbetrag wegen des Fehlers mindern oder ganz vom Vertrag zurücktreten kann, wenn er es denn will.

Wer hier also voreilig die Kleidungsstücke anderweitig nachbessern lässt, könnte auf seinen Kosten sitzen bleiben, da der Schneider mit Recht die Position vertreten kann, eine Nachbesserung wäre – kostengünstiger – durch ihn selbst möglich gewesen. Er braucht sich keine, auch keine geringen Leistungen des fremden Schneiders anrechnen zu lassen sondern hat nach der Rechtsprechung Anspruch auf seinen vollen Lohn. Es ist daher ratsam, so lange nachbessern zu lassen, bis der Schneider weitere Verbesserungsversuche ablehnt.